Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 20.08.2008 - 17 U 86/08 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 2 AuslInvG, § 7 AuslInvG, § 8 AuslInvG, § 823 BGB, Art 40 BGBEG
Beteiligung an einer türkischen Aktiengesellschaft: Schadensersatz wegen Nichtanzeige der Absicht, ausländische Investmentanteile zu vertreiben - Judicialis
- FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Schadensersatzansprüche wegen der Vermittlung und des Vertriebs ausländischer Investments
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Schadensersatzansprüche wegen der Vermittlung und des Vertriebs ausländischer Investments
- Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)
Ausländische Aktiengesellschaft haftet bei Verstoß gegen Anzeigepflicht nach § 7 AuslInvG a.F.
- Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)
Ausländische Aktiengesellschaft haftet bei Verstoß gegen Anzeigepflicht nach § 7 AuslInvG a.F. -
Besprechungen u.ä.
- WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)
Ausländischer Investmentanteil; öffentlicher Vertrieb
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 09.11.2007 - 10 O 400/06
- OLG Frankfurt, 20.08.2008 - 17 U 86/08
- BGH, 27.07.2010 - VI ZR 347/08
- BGH - II ZR 227/08 (anhängig)
Papierfundstellen
- WM 2008, 2208
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (6)
- OLG Frankfurt, 20.08.2008 - 17 U 88/08
Deliktshaftung: Verstoß eines ausländischen Unternehmens gegen die Anzeigepflicht …
Auszug aus OLG Frankfurt, 20.08.2008 - 17 U 86/08
Nach Einsichtnahme in die deutsche Übersetzung einer der Anlage K 1 entsprechenden Abrechnung in dem Verfahren 17 U 88/08 (dort Bl. 138) hat der Kläger die Klage in Höhe von Euro 1.834 (= DM 3.587) zurückgenommen.Zwar war die Beklagte am 31.12.1998 - wie sich aus der Liste des Wirtschaftsprüfers C ergibt, deren deutsche Übersetzung aus dem Parallel-Verfahren 17 U 88/08 (dort Bl. 348) im hiesigen Verfahren eingeführt wurde, - an den meisten der unter den laufenden Nummern 1 bis 23 aufgeführten Unternehmen mehrheitlich beteiligt, während sie an sieben Unternehmen nur eine Minderheitsbeteiligung hielt.
Denn nach der hinsichtlich der Bezeichnung der einzelnen Rubriken in den Prozess eingeführten deutschen Übersetzung der Anlage K 1 aus dem Parallelverfahren 17 U 88/08 (dort Anlage B 2, Bl. 138) ist von der Richtigkeit des Beklagtenvortrages auszugehen, wonach der Wert der vom Kläger erworbenen Anteile zur Zeit des Kaufs nur DM 27.000 (= Euro 13.804,88) und nicht DM 31.300 (= Euro 16.003,44) betrug.
- BGH, 23.01.2007 - XI ZR 44/06
Verjährungsfrist in Überleitungsfällen von subjektiven Voraussetzungen abhängig
Auszug aus OLG Frankfurt, 20.08.2008 - 17 U 86/08
Für den Beginn der Verjährung ist aber auf die Kenntnis des Geschädigten von den den Anspruch begründenden Tatsachen abzustellen (Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23.01.2007; XI ZR 44/06, NJW 07, 1584). - BVerfG, 27.05.2005 - 2 BvR 26/02
Anforderungen an ordnungsgemäße Geschäftsverteilungsregelungen und …
- BGH, 13.09.2004 - II ZR 276/02
Begriff des Repräsentanten einer ausländischen Investmentgesellschaft; Haftung …
Auszug aus OLG Frankfurt, 20.08.2008 - 17 U 86/08
Bei den Vorschriften der §§ 2,7,8 AuslInvG handelt es sich um Schutzgesetze im Sinne des § 823 Absatz 2 BGB (BGH, Urteil vom 13.09.2004, II ZR 276/02) und gegen die ihr obliegende Anzeigepflicht nach § 7 AuslInvG hat die Beklagte verstoßen. - OLG Koblenz, 15.02.2007 - 5 U 1248/06
Anforderungen an die Anzeige einer Tätigkeit nach AuslInvestmG gegenüber der …
Auszug aus OLG Frankfurt, 20.08.2008 - 17 U 86/08
Die erforderliche schriftliche Anfrage, aus der zu ersehen wäre, dass die Beklagte gegenüber dem damaligen Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (BAK) alle nach § 7 Absatz 2 AuslInvG notwendigen Anlagen beigefügt hätte (vgl. OLG Koblenz, WM 2007, 742, 743), ist nicht vorgelegt worden. - BVerwG, 16.10.1979 - 1 C 14.75
Voraussetzungen zur Anwendbarkeit des Gesetzes über den Vertrieb ausländischer …
Auszug aus OLG Frankfurt, 20.08.2008 - 17 U 86/08
Eine Anlage nach dem Prinzip der Risikomischung liegt daher vor, wenn sie in eine Vielzahl der genannten Vermögenswerte erfolgt und dies nach der objektiven Gestaltung gerade zum Zweck der Kapitalwertsicherung - sei es durch Minderung von Verlustgefahren sei es durch Wertsteigerung - geschieht (vgl. BVerwG, NJW 1980, 2482).
- OLG Düsseldorf, 13.02.2009 - 17 U 182/07
Haftung einer in der Türkei ansässigen Aktiengesellschaft wegen der Veräußerung …
Für eine Schadensersatzpflicht des Vertreibers reicht es aus, dass es im Fall einer Unzulässigkeit des Anteilsvertriebs gem. § 2 AuslInvestmG a.F., die ebenso wie ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht gem. § 7 AuslInvestmG a.F. die zuständige Behörde zu einem Einschreiten im Wege der Vertriebsuntersagung gem. § 8 Abs. 2, 3 AuslInvestmG a.F. verpflichtet hätte, nicht zu den Anteilszeichnungen gekommen wäre (BGH NJW 2004, 3706; OLG Karlsruhe WM 2006, 967; OLG Celle, OLGR Celle 2007, 401; OLG Koblenz WM 2007, 742; OLG Frankfurt WM 2008, 2208).Der Kläger hat - anders, als es offenbar bei dem Kläger des von dem Oberlandesgericht Frankfurt (WM 2008, 2208, Tz. 22) entschiedenen Rechtsstreits der Fall war - zu der Art der Beteiligungen der Beklagten nichts vorgetragen.
Darlegungs- und beweispflichtig dafür ist der Kläger, der aus dem behaupteten Verstoß gegen §§ 2, 8 AuslinvestmG a.F. einen Schadensersatzanspruch herleitet (OLG Bamberg, Urteil vom 07.08.2008 - 1 U 208/07 -); es ist nicht Sache der Beklagten darzulegen, dass sie ihre Beteiligungen nicht zum Zweck der Risikomischung hält, sondern tatsächlich Einfluss auf das Management nimmt (davon gehen das OLG Frankfurt, WM 2008, 2208, Tz. 25, 27, und das OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.11.2008 - 1 U 95/08 -, aus).
Der Senat lässt gem. § 543 Abs. 1 Nr. 2 ZPO die Revision zu, weil er bei der entscheidungserheblichen Auslegung eines Tatbestandsmerkmals des § 1 Abs. 1 AuslInvestmG a.F. von der Rechtsauffassung der Oberlandesgerichte Frankfurt und Karlsruhe abweicht, eine Anlage nach dem Grundsatz der Risikomischung liege bereits vor, wenn Beteiligungen an mehreren Unternehmen vorhanden sind und die in Anspruch genommene Gesellschaft nicht darlegt, durch Stellung von Personen für Leitungs- und Aufsichtsfunktionen sowie eine sonstige aktive oder beratende Tätigkeit auf der Managementebene der Zielgesellschaften einen tatsächlichen Einfluss auf das Management auszuüben (OLG Frankfurt, WM 2008, 2208, Tz. 25, 27; OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.11.2008 - 1 U 95/08 -, Abschnitt II.2 der Gründe).
- OLG Düsseldorf, 15.05.2009 - 17 U 107/08
Rückabwicklung einer "glaubenskonformen" Kapitalanlage
Für eine Schadensersatzpflicht des Vertreibers reicht es aus, dass es im Fall einer Unzulässigkeit des Anteilsvertriebs gem. § 2 AuslInvestmG, die ebenso wie ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht gem. § 7 AuslInvestmG die zuständige Behörde zu einem Einschreiten im Wege der Vertriebsuntersagung gem. § 8 Abs. 2, 3 AuslInvestmG verpflichtet hätte, nicht zu den Anteilszeichnungen gekommen wäre (BGH NJW 2004, 3706; OLG Karlsruhe WM 2006, 967; OLG Celle, OLGR Celle 2007, 401; OLG Koblenz WM 2007, 742; OLG Frankfurt, WM 2008, 2208).Darlegungs- und beweispflichtig dafür ist der Kläger, der aus dem behaupteten Verstoß gegen §§ 2, 8 AuslinvestmG a.F. einen Schadensersatzanspruch herleitet (OLG Bamberg, Urteil vom 07.08.2008 - 1 U 208/07 -); es ist nicht Sache der Beklagten darzulegen, dass sie ihre Beteiligungen nicht zum Zweck der Risikomischung hält, sondern tatsächlich Einfluss auf das Management nimmt (davon gehen das OLG Frankfurt, WM 2008, 2208, Tz. 25, 27, und das OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.11.2008 - 1 U 95/08 -, aus).
Der Senat lässt gem. § 543 Abs. 1 Nr. 2 ZPO die Revision zu, weil er bei der entscheidungserheblichen Auslegung eines Tatbestandsmerkmals des § 1 Abs. 1 AuslInvestmG a.F. von der Rechtsauffassung der Oberlandesgerichte Frankfurt und Karlsruhe abweicht, eine Anlage nach dem Grundsatz der Risikomischung liege bereits vor, wenn Beteiligungen an mehreren Unternehmen vorhanden sind und die in Anspruch genommene Gesellschaft nicht darlegt, durch Stellung von Personen für Leitungs- und Aufsichtsfunktionen sowie eine sonstige aktive oder beratende Tätigkeit auf der Managementebene der Zielgesellschaften einen tatsächlichen Einfluss auf das Management auszuüben (OLG Frankfurt, WM 2008, 2208, Tz. 25, 27; OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.11.2008 - 1 U 95/08 -, Abschnitt II.2 der Gründe).
- OLG Düsseldorf, 13.02.2009 - 17 U 183/07
Haftung einer in der Türkei ansässigen Aktiengesellschaft wegen der Veräußerung …
Für eine Schadensersatzpflicht des Vertreibers reicht es aus, dass es im Fall einer Unzulässigkeit des Anteilsvertriebs gem. § 2 AuslInvestmG a.F., die ebenso wie ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht gem. § 7 AuslInvestmG a.F. die zuständige Behörde zu einem Einschreiten im Wege der Vertriebsuntersagung gem. § 8 Abs. 2, 3 AuslInvestmG a.F. verpflichtet hätte, nicht zu den Anteilszeichnungen gekommen wäre (BGH NJW 2004, 3706; OLG Karlsruhe WM 2006, 967; OLG Celle, OLGR Celle 2007, 401; OLG Koblenz WM 2007, 742; OLG Frankfurt WM 2008, 2208).Darlegungs- und beweispflichtig dafür ist der Kläger, der aus dem behaupteten Verstoß gegen §§ 2, 8 AuslinvestmG a.F. einen Schadensersatzanspruch herleitet (OLG Bamberg, Urteil vom 07.08.2008 - 1 U 208/07 -); es ist nicht Sache der Beklagten darzulegen, dass sie ihre Beteiligungen nicht zum Zweck der Risikomischung hält, sondern tatsächlich Einfluss auf das Management nimmt (davon gehen das OLG Frankfurt, WM 2008, 2208, Tz. 25, 27, und das OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.11.2008 - 1 U 95/08 -, aus).
Der Senat lässt gem. § 543 Abs. 1 Nr. 2 ZPO die Revision zu, weil er bei der entscheidungserheblichen Auslegung eines Tatbestandsmerkmals des § 1 Abs. 1 AuslInvestmG a.F. von der Rechtsauffassung der Oberlandesgerichte Frankfurt und Karlsruhe abweicht, eine Anlage nach dem Grundsatz der Risikomischung liege bereits vor, wenn Beteiligungen an mehreren Unternehmen vorhanden sind und die in Anspruch genommene Gesellschaft nicht darlegt, durch Stellung von Personen für Leitungs- und Aufsichtsfunktionen sowie eine sonstige aktive oder beratende Tätigkeit auf der Managementebene der Zielgesellschaften einen tatsächlichen Einfluss auf das Management auszuüben (OLG Frankfurt, WM 2008, 2208, Tz. 25, 27; OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.11.2008 - 1 U 95/08 -, Abschnitt II.2 der Gründe).
- FG Köln, 17.01.2024 - 13 K 843/20 Diese entspricht ihrer gesellschaftsrechtlichen Struktur nach dem Typus einer deutschen AG, also einer Kapitalgesellschaft i.S.d. § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG (vgl. Tabelle 1 zu den sog. Betriebsstätten-Verwaltungsgrundsätzen, BMF-Schreiben vom 24.12.1999, BStBl. I 1999, 1076, vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 20.08.2008 - 17 U 86/08, juris).
- OLG Hamm, 30.03.2009 - 8 U 107/08
Anspruch auf Rückzahlung des Einlagebetrages wegen behaupteter Täuschungen beim …
Während bei der Wertpapier-Investmentgesellschaft die Anschaffung, Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren im Vordergrund steht, hat eine Holding als reine Kontrollgesellschaft zum Ziel, einen beherrschenden oder zumindest bedeutenden Einfluss auf die Unternehmen auszuüben, deren Wertpapiere sie besitzt (…Baur, a.a.O., Rn. 47 und Einleitung Rn. 67, jeweils m. w. N.; vgl. dazu auch die nicht rechtskräftige Entscheidung des OLG Frankfurt, WM 2008, 2208 ff., Tz. 24-25 -Jurisausdruck anliegend-).Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Senat von Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte abweicht; diese haben ebenfalls unter Berücksichtigung des Vorbringens der Parteien und unter Anwendung der Voraussetzungen des AuslInvestmG im Einzelfall einen Verstoß bejaht oder verneint (vgl. z. B. OLG Frankfurt, WM 2008, 2208 ff. [nicht rkr.] mit Hinweisen auf andere obergerichtliche Entscheidungen am Ende).
- LG Bonn, 14.12.2018 - 1 O 101/18
Widerruf Teppichkauf Türkei Ausrichten
Dieses Vorbringen ist in Anbetracht der Firmierung der Beklagten rechtlich zutreffend (vgl. § 293 ZPO), da eine A.S. (Anonim Sirketi) eine Kapitalgesellschaft in Form einer Aktiengesellschaft türkischen Rechts bezeichnet (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 20.08.2008 - 17 U 86/08 - juris Rd.22).